Anspruch auf die Landesausbildungsförderung haben Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen und die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
Wenn sich die Schülerin oder der Schüler in einem der beiden Bildungsgänge befindet, nachweislich finanziell bedürftig ist und nicht bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - das sogenannte Schüler-BAföG - erhält, kann eine Anspruchsberechtigung festgestellt werden. Dabei gibt es keine festgeschriebenen Einkommensgrenzen. Es erfolgt in jedem Fall eine individuelle Berechnung, in welche unterschiedlichste Aspekte fließen, wie Familienstand der Eltern, Einkommensart/Berufsstand der Eltern oder auch die Anzahl der Geschwister. Ein Antrag sollte daher in jedem Fall gestellt werden.